Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 – Geltungsbereich
Paper-to-CAD erbringt sämtliche Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie ergänzender, von Paper-to-CAD gesondert festgelegter Vertragsbedingungen.
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die vorliegenden AGB sowie etwaige ergänzende Vertragsbedingungen vollständig Vertragsinhalt werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Paper-to-CAD hat ihrer Anwendung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Die AGB gelten auch dann, wenn Paper-to-CAD in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen erbringt.
Leistungen, die nicht ausdrücklich im jeweiligen Angebot enthalten sind, werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Paper-to-CAD gesondert berechnet.
§ 2 – Allgemeine Regelungen
Leistungsgegenstand
Paper-to-CAD stellt dem Kunden die im individuellen Angebot sowie in den jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen aufgeführten Services zur Verfügung. Diese Leistungen können Daten, Dokumente oder digitale Dienstleistungen umfassen.
Vertragsgrundlagen
Bestandteil des Vertrags sind ausschließlich die nachfolgenden Dokumente – in der hier aufgeführten Rangfolge:
1. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paper-to-CAD
2. die aktuellen Leistungsbeschreibungen auf der Website
3. das individuelle Angebot
4. die erstellte Auftragsbestätigung
3. Keine Vor-Ort-Leistungen
Paper-to-CAD führt keine Vor-Ort-Besichtigungen oder Vermessungen durch. Aufgrund dessen kann es zu Abweichungen zwischen den erstellten CAD-Zeichnungen bzw. 3D-Modellen und den tatsächlichen Gegebenheiten am Objekt kommen.
Verantwortung für bereitgestellte Unterlagen
Die Erstellung der Zeichnungen und Modelle erfolgt ausschließlich auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen.
Paper-to-CAD übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen, insbesondere in Bezug auf Maße oder Flächen.
Unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben werden nach bestem Wissen ergänzt oder korrigiert. Eine Gewährleistung für eine vollständige oder fehlerfreie Übereinstimmung mit den Originalunterlagen wird nicht übernommen.
Nachträgliche Änderungen und zusätzliche Unterlagen
Dokumente, die nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragserteilung bereitgestellt werden, sowie daraus resultierende Korrekturen oder Anpassungen gelten als zusätzlicher Aufwand und werden gesondert vergütet.
Kundenspezifikationen
Vom Kunden übermittelte Spezifikationen, die von den standardmäßigen Leistungsbeschreibungen abweichen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Übernahme durch Paper-to-CAD ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde.
Ergebnisse und deren Bereitstellung
Die Erstellung der Arbeitsergebnisse erfolgt auf Grundlage der unter Ziffer 2 genannten Vertragsdokumente.
Paper-to-CAD behält sich vor, über das Medium der Ergebnisbereitstellung zu entscheiden (z. B. elektronische Übertragung, postalische Zustellung oder persönliche Übergabe).
Eine Haftung für Unterbrechungen, Verzögerungen oder Störungen bei der Internetverbindung bzw. in der Netzübertragung ist ausgeschlossen.
Prüfpflicht des Kunden
Die durch Paper-to-CAD gelieferten Ergebnisse sind für die Weiterverarbeitung durch fachkundige Personen (z. B. Architekt:innen oder Ingenieur:innen) vorgesehen.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Ergebnisse eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vorgaben zu prüfen. Eine ungeprüfte Weiterverwendung ist ausgeschlossen und nicht Bestandteil des Leistungsversprechens.
§ 3 Standardleistung CAD Services allgemein
Allgemeine Darstellungsgrundsätze
Abweichungen von einer DIN-gerechten Darstellung sind möglich und ergeben sich aus den zugrunde gelegten technischen Standards sowie den im Folgenden beschriebenen Definitionen.
Standardmäßiger Leistungsumfang
Sofern die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen vollständig und verwertbar sind, umfasst die Standarddarstellung folgende Inhalte:
a) Vereinfachte Darstellung der Fassadenflächen
b) Dachneigungen und -formen
c) Dachaufbauten und Kamine
d) Außenkonturen von Wänden, Böden und Decken
e) Symbolhafte Darstellung von Treppen, Rampen, Schächten, Fahrstühlen und Rolltreppen
f) Symbolhafte Darstellung von Anbauteilen (z. B. Lichtschächte, Vordächer, Balkone, Erker)
g) Symbolhafte Darstellung freiliegender Installationen und fest eingebauter Gegenstände
h) Symbolhafte Darstellung von Sanitärgegenständen und betriebstechnischen Anlagen
Die Bemaßung erfolgt entsprechend der vereinbarten Informationsdichte (z. B. Informationsdichte I) und orientiert sich am Standardleistungsumfang.
Zusätzliche CAD-Leistungen (gesondert zu beauftragen)
Die nachfolgenden Inhalte sind nicht Bestandteil der Standardleistung und müssen gesondert beauftragt werden. Sie gelten als zusätzliche Leistungen im Sinne der Vergütungsregelungen:
a) Darstellung der Oberflächengestaltung und Gliederung der Außenanlagen
b) Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche
c) Einrichtungen für den Verkehr
d) Darstellung von Deckendurchbiegungen, Fußbodengefällen, Wandneigungen und sonstigen Verformungen
e) Angaben zu Baumaterialien und Farbbezeichnungen
f) Spannrichtungen von Decken im Grundriss
g) Abweichungen vom rechten Winkel im Grundriss
h) Darstellung angrenzender Bauwerke
i) Dachneigungen und -formen der Nachbarbebauung
j) Gesimse, Gewände und Verkleidungen
k) Darstellung betriebstechnischer Anlagen nach einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 12792, IEC TR 261836, DIN EN 61082, ISO 4067-2) einschließlich:
– Wasser-, Abwasser-, Heizungs-, Gas-, Strom-, Klima- und Lüftungsanlagen
– Solar-, Wind- und Wasserkraftanlagen
– Elektrotechnik, Fördertechnik, Fernmelde-, Medien-, Abfall- und Feuerlöschanlagen
l) Dokumentation von Bauschäden
m) Hinweise auf frühere Bauzustände und Nutzungen
n) Angaben zu Miet- und Wohnrechten, Fensterrechten sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
Erweiterte Bemaßung (sofern durch Vermessung erfasst)
Soweit nach Art des Bauwerks anwendbar und die erforderlichen Daten im Rahmen der Vermessung vorliegen, können zusätzlich folgende Maße aufgenommen werden:
a) Maße von Senk- und Sickergruben
b) Dachneigungen und Dachüberstände
c) Abmessungen von Dachaufbauten
d) Abmessungen des Dachstuhls und seiner Bauteile
e) Abmessungen des Fachwerks
f) Abmessungen von Gesimsen, Gewänden und Verkleidungen
g) Abmessungen von Treppen, Rampen und Schächten
h) Abmessungen von Schornsteinen und deren Komponenten
i) Maße von Vor- und Rücksprüngen mit konstruktiven und gestalterischen Details
j) Abmessungen fest eingebauter Gegenstände
k) Winkelangaben bei nicht-rechten Winkeln sowie bei außerwinkligen Konstruktionen
§ 4 Standardleistung: Wandlung von Plänen in CAD (Vektorisieren)
Im Rahmen der Standardleistung wird der übergebene Plan hinsichtlich seiner geometrischen Linienführung – soweit technisch möglich – eins zu eins in eine CAD-Zeichnung übertragen. Grundlage ist ausschließlich der innerhalb des Planrahmens befindliche Inhalt.
Textinhalte aus dem Originalplan werden übernommen und dargestellt, sind jedoch nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Abweichungen im Wortlaut, in der Formatierung oder im Schriftbild können auftreten und werden nicht berichtigt.
Trotz größter Sorgfalt können Abweichungen zwischen dem Originalplan und der erstellten CAD-Zeichnung auftreten. Solche Abweichungen können unter anderem entstehen durch:
a) Fehler oder Unschärfen in der Originalvorlage
b) Verzerrungen beim Scanvorgang
c) Maßdifferenzen infolge manueller Anpassungen
d) fehlende oder unvollständige Maßangaben
Sind im Originalplan keine oder nur unvollständige Maßangaben enthalten, erfolgt die Umsetzung auf Grundlage der Größenverhältnisse der Vorlage. Es werden keine Maße durch Addition, Interpolation oder andere mathematische Operationen errechnet.
Die maßliche Umsetzung bezieht sich jeweils nur auf einen einzelnen Plan. Maßbezüge zu weiteren Plänen, insbesondere bei übereinanderliegenden Geschossen, werden im Rahmen der Standardleistung nicht hergestellt.
Maßliche Unschärfen können systembedingt bei der Digitalisierung auftreten und sind vom Auftraggeber zu akzeptieren.
Die Farben der Originalpläne werden im CAD-Format nur annäherungsweise übertragen.
Alle vorstehend genannten Einschränkungen gelten als vertragsgemäße Erfüllung der Standardleistung und werden vom Auftraggeber anerkannt.
§ 5 Zusätzliche Leistungen im Bereich Vektorisieren
Darüber hinaus bietet Paper-to-CAD – jeweils nur auf Grundlage schriftlicher Vereinbarung und im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten – gegen gesondertes Entgelt insbesondere folgende Zusatzleistungen an:
- Vektorisieren von Plankopf und Legende
- Erstellen individueller Layerbelegungen
§ 6 Modellierungsgrundlage und Detaillierungsgrad bei 3D-Modellen
Die Grundlage für die Modellierung von 3D-Modellen bilden vollständige Bauzeichnungen in einem geeigneten Maßstab, in der Regel 1:100. Für eine akkurate Repräsentation aller relevanten Gebäudekomponenten im 3D-Modell sind vollständige und präzise Maßangaben erforderlich.
Häufig liegen bei 3D-Modellen unvollständige oder widersprüchliche Angaben in den übermittelten Unterlagen vor. In solchen Fällen erfolgt die Modellierung auf Basis nachvollziehbarer, plausibler Annahmen nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Standardmodellierung erfolgt im Level of Detail (LOD) 200. Dieser Detaillierungsgrad stellt eine vereinfachte, schematische Darstellung der Realität dar, mit reduzierten Details, die typischerweise dem Maßstab 1:100 entsprechen. Abgebildet werden grundlegende geometrische und semantische Informationen der Gebäudeelemente – ohne detaillierte Ausgestaltung einzelner Bauteile.
Es gelten folgende Toleranzen:
– Flächen- und Längenabweichungen von bis zu 6 % bei einzelnen Räumen
– Bei kleinen Räumen sind Abweichungen von 5–7 cm in Länge und Breite zulässig
Ein höherer Detaillierungsgrad (z. B. LOD 300 oder LOD 500) ist gesondert und vorab zu beauftragen. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage vollständiger, aktueller und maßhaltiger Konstruktionszeichnungen.
Liegen unvollständige oder nur teilweise verwertbare Informationen vor, erfolgt die Modellierung stets im LOD 200.
Nachträglich eingereichte Unterlagen sowie daraus resultierende Änderungen gelten als zusätzlicher Aufwand und werden gesondert vergütet.
§ 7 Zusätzliche Leistungen im Bereich Vermessung und Dokumentation
Gesondert zu beauftragende Leistungen
Die Paper to CAD erbringt nach gesonderter Vereinbarung und im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten folgende zusätzliche Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des regulären Leistungsumfangs und müssen ausdrücklich beauftragt werden.
Erweiterte Vermessungs- und Dokumentationsleistungen
a) Verringerung der maßlichen Toleranz unter 6 %
b) Fertigung von Papierausdrucken (Plotten)
c) Erstellung von PDF-Dateien
d) Erstellung eines Raumbuchs gemäß DIN 1356 Abschnitt 3.1.4
e) Erstellung einer technischen Dokumentation gemäß DIN 1356 Abschnitt 3.1.5
f) Erstellung eines Lageplans gemäß DIN 1356 Abschnitt 7.2 a)
g) Ansichtsdarstellungen und Schnittzeichnungen gemäß DIN 1356 Abschnitt 7.2 c)
h) Darstellung des Geländeverlaufs gemäß DIN 1356 Abschnitt 7.2 d)
i) Dreidimensionale Darstellungen (3D-Modelle) gemäß DIN 1356 Abschnitt 7.2 f)
j) Modellierungen in anderen als dem Standardmaßstab
k) Erstellung von Renderings und Animationen
Recherchen und Planungsgrundlagen
a) Ermittlung von Grundstücksinformationen
b) Erhebung von Nutzerdaten
c) Typisierung von Bauwerken
d) Recherchen zu Baulasten und Grundbucheintragungen
e) Ermittlung planungsrechtlicher Vorgaben
f) Nachforschungen zu Altlasten, Kampfmitteln oder Bodendenkmalen
g) Ermittlung der Grundstücksbeschaffenheit
h) Lageeinschätzung hinsichtlich Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Ensembleschutz, Wasserschutz, Lärmschutz sowie Leitungstrassen
i) Angabe von Gelände- und Fußbodenhöhen über Normalnull (NN)
– Eine Bestimmung der ±0,00-Höhe auf NN-Basis ist möglich. Hierzu notwendige Höhenangaben sind vom Auftraggeber bereitzustellen oder über das zuständige Vermessungsamt auf dessen Rechnung zu beziehen.
– Weitere Detailvermessungen im Rahmen geplanter Umbaumaßnahmen erfolgen nur nach schriftlicher Beauftragung.
Ergänzende Flächen- und Volumenangaben
a) Erfassung der bebauten Fläche in Quadratmetern (m²)
b) Erfassung des Bruttorauminhalts in Kubikmetern (m³)
c) Erhebung des Baualters
d) Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke
e) Beschreibung der Aufmaßmethode (z. B. Handaufmaß, Tachymeteraufmaß)
Ergänzende Gebäudedetails gemäß DIN EN ISO 11091
a) Darstellung der Nachbarbebauung
b) Erfassung von Dachstuhl- und Fachwerkstrukturen
c) Umrissdarstellung gestalteter Außenanlagen, Baumbestände und Anpflanzungen
d) Lage und Dimensionierung von Kanalanschlüssen und Versorgungsleitungen
– inkl. Nischen, Stürze und deren Dimensionierung
e) Lage von Senk- und Sickergruben
f) Lage und Tiefe von Brunnen
g) Dokumentation durch fotografische Aufnahmen
Erweiterte bauliche Höhen- und Maßangaben
a) Aufnahme von Wand- und Deckendicken
b) Erfassung lichter Wand- und Deckenöffnungen
c) Aufnahme von Stockwerkshöhen und lichten Raumhöhen
d) Erhebung von Dachstuhlhöhen, Fußbodenhöhen, Trauf-, First- und Kaminhöhen
e) Geländehöhen an den Bauwerksbegrenzungen
f) Angabe der jeweils zugrunde gelegten Maßebene gemäß Abschnitt 9.4 DIN 1356
§ 8 Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen Paper-to-CAD und dem Kunden kommt entweder durch ausdrückliche Bestätigung per E-Mail oder durch die Erbringung der beauftragten Leistungen zustande.
Die auf der Website von Paper-to-CAD veröffentlichten Informationen stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.
Paper-to-CAD ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Ablehnung von Aufträgen:
Paper-to-CAD behält sich das Recht vor, auch nach Annahme einen Auftrag abzulehnen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Durchführung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Der Kunde wird in einem solchen Fall unverzüglich per E-Mail informiert und über die Ablehnungsgründe unterrichtet.
Mögliche Ablehnungsgründe sind insbesondere:
- Übermäßige Komplexität des Grundrisses
- Unleserlichkeit oder Unvollständigkeit der Pläne
- Unlesbares oder inkompatibles Dateiformat
- Fehlende oder widersprüchliche Informationen
§ 9 Projektverantwortliche
Der Kunde verpflichtet sich, eine entscheidungsbefugte und fachlich qualifizierte Ansprechperson zu benennen, die während der gesamten Projektlaufzeit die Kommunikation mit Paper-to-CAD sicherstellt.
Zudem trägt der Kunde dafür Sorge, dass die zur Durchführung des Projekts erforderliche personelle, fachliche und technische Unterstützung rechtzeitig bereitsteht.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche für die Projektdurchführung erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form bereitgestellt werden.
Der Kunde verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung bei der Identifikation und Behebung von Problemen. Dies kann insbesondere die Teilnahme an Prüfungen, Tests oder die Verwendung von Diagnosetools umfassen.
In begründeten Fällen kann Paper-to-CAD dem Kunden konkrete Handlungsanweisungen zur weiteren Projektabwicklung übermitteln, die dieser eigenverantwortlich umzusetzen hat.
§ 11 Pläne, Dokumente und Daten
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche an Paper-to-CAD übermittelten Pläne, CAD-Dateien und sonstigen Unterlagen im Original oder in einer Sicherheitskopie aufzubewahren.
Paper-to-CAD übernimmt keine Haftung für den Verlust dieser Daten, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Übermittlung von Dokumenten erfolgt ausschließlich über das von Paper-to-CAD bereitgestellte Kundenportal.
Zulässige Dateiformate: *.jpg, *.gif, *.png, *.tif, *.pdf.
Nicht zulässig sind komprimierte Archive (z. B. .zip) und selbstextrahierende Dateien (.exe).
Für andere Übermittlungswege – insbesondere per E-Mail oder Post – übernimmt Paper-to-CAD keine Verantwortung hinsichtlich Lesbarkeit, Vollständigkeit oder Erreichbarkeit der Daten.
§12 CAD-Systeme und Dateiformate
Die Auswahl des jeweils eingesetzten CAD-Systems obliegt ausschließlich Paper-to-CAD. In der Regel werden aktuelle Softwareversionen verwendet.
Aufgrund technischer Unterschiede kann es zu Inkompatibilitäten mit älteren oder nicht unterstützten Systemen auf Kundenseite kommen. Eine Abwärtskompatibilität wird nicht zugesichert.
Einschränkungen beim Öffnen oder Bearbeiten der gelieferten Daten – etwa aufgrund veralteter Softwareversionen oder fehlender Lizenzen – entbinden den Kunden nicht von der Pflicht zur Abnahme und Zahlung.
Kompatibilitätstest
Auf Wunsch kann eine kostenpflichtige Testdatei zur Überprüfung der Kompatibilität bereitgestellt werden. Wird auf diese Möglichkeit verzichtet, trägt der Kunde das Risiko etwaiger Inkompatibilitäten.
Erforderliche Anpassungen und Korrekturen werden in diesem Fall gesondert berechnet.
§ 13 Aufbewahrung von Dokumenten
Die von Kunden übermittelten Pläne, Daten, Datenträger sowie etwaige Zwischenprodukte werden von Paper-to-CAD nur auf ausdrückliche Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung hinaus aufbewahrt, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Sofern keine anderslautende Vereinbarung zur Rückgabe oder Archivierung getroffen wurde, ist Paper-to-CAD berechtigt, die Unterlagen nach Projektabschluss zu vernichten.
§ 14 Internet-Speicherplatz
Soweit Paper-to-CAD dem Kunden Zugang zu einem Internet-Speicherplatz gewährt, verpflichtet sich der Kunde, diesen ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks und unter Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften zu nutzen.
Der Kunde hat insbesondere
- rechtswidrige Inhalte zu unterlassen,
- die anerkannten Grundsätze der Datensicherheit zu beachten,
- sowie die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenübertragung im Internet Sicherheitsrisiken birgt. Der Verantwortungsbereich von Paper-to-CAD erstreckt sich ausschließlich auf die eigenen Systeme sowie deren Übergabepunkte zum Internet (Leistungsübergabepunkt, LÜP).
Für die Sicherheit und Integrität der Datenübertragung außerhalb des LÜP, insbesondere auf dem Übertragungsweg zum Kunden, übernimmt Paper-to-CAD keine Haftung.
Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten und Passwörter vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Dies gilt ebenso für von ihm autorisierte Nutzer.
§ 15 Normen und gesetzliche Regelungen
Kommen dem Kunden bei der Prüfung der von Paper-to-CAD gelieferten Ergebnisse Zweifel hinsichtlich der Einhaltung geltender technischer Normen, Richtlinien oder gesetzlicher Vorgaben, so ist Paper-to-CAD unverzüglich schriftlich zu informieren.
Paper-to-CAD ist nicht verpflichtet, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, technischer Normen oder sonstiger gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen, sofern diese Verpflichtung nicht ausdrücklich in der jeweiligen Leistungsbeschreibung enthalten ist.
§ 16 Änderungen der Leistungen
Während der Vertragslaufzeit können beide Parteien Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen.
Änderungswünsche des Kunden sind in Textform an Paper-to-CAD zu richten.
Paper-to-CAD prüft den Vorschlag innerhalb von zehn Werktagen und teilt dem Kunden schriftlich mit:
- ob die Änderung umsetzbar ist,
- welche Auswirkungen sich auf den Zeitplan, die Vergütung oder sonstige vertragliche Bedingungen ergeben.
Der Kunde hat im Anschluss fünf Geschäftstage Zeit, um dem Änderungsvorschlag in Textform zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
Wird der Vorschlag abgelehnt oder stellt Paper-to-CAD fest, dass die Änderung nicht realisierbar ist, bleibt der Vertrag in der bisherigen Fassung bestehen.
Sollte sich bereits im Vorfeld abzeichnen, dass die Änderungsprüfung mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden ist, kann Paper-to-CAD nach vorheriger Zustimmung des Kunden eine Prüfgebühr verlangen.
Verlangt der Kunde im Zuge der Änderungsprüfung eine vorübergehende Aussetzung der Leistungen, ist Paper-to-CAD berechtigt, eine Teilabnahme für die bis dahin erbrachten Leistungen zu fordern.
Vielen Dank! Hier ist dein Text von § 12 bis § 18 in einem einheitlich formulierten, juristisch klaren AGB-Stil für Paper-to-CAD – inklusive systematischer Gliederung, klarer Sprache und konsistenter Terminologie:
§ 17 Lieferung und Liefertermine
Die von Paper-to-CAD genannten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich und dienen ausschließlich der Orientierung. Sie stellen keine festen Leistungsfristen dar.
Paper-to-CAD gerät nur dann in Verzug, wenn der Kunde nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins eine Mahnung in Textform ausspricht und gleichzeitig eine angemessene Nachfrist setzt. Diese beträgt mindestens vier Wochen, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine kürzere Frist.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder erforderliche Informationen verspätet zur Verfügung stellt.
Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt oder sonstiger nicht von Paper-to-CAD zu vertretender Umstände, insbesondere bei Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung), behördlichen Eingriffen, Ausfällen von Kommunikationsnetzen oder unvorhergesehenen technischen Störungen.
§ 18 Arbeitsergebnisse, Rechte und Weitergabe an Dritte
Paper-to-CAD räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Arbeitsergebnissen ein. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Das Nutzungsrecht erlischt mit der Verpflichtung zur Rückgabe oder Löschung der Arbeitsergebnisse.
Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Paper-to-CAD zulässig. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die Genehmigung vorzulegen.
§ 19 Eigentumsvorbehalt und Rechtevorbehalt
Die gelieferten Ergebnisse und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von Paper-to-CAD.
Erfolgt die Zahlung im Wege des Scheck- oder Wechselverfahrens, geht das Eigentum erst mit vollständiger Einlösung des Zahlungsinstruments über.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts keinen automatischen Rücktritt vom Vertrag dar. Ein Rücktritt erfolgt nur bei ausdrücklicher Erklärung in Textform durch Paper-to-CAD.
§ 20 Untersuchungs- und Rügepflicht
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die §§ 377, 378 HGB mit den folgenden Ergänzungen:
a) Mängelanzeigen müssen in Textform erfolgen.
b) Mängel sind innerhalb von drei Kalendertagen nach Entdeckung – spätestens jedoch bei Ablieferung – anzuzeigen, sofern sie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar waren.
c) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Anzeige bei Paper-to-CAD.
§ 21 Abnahme
Eine Abnahme der übermittelten Ergebnisse muß innerhalb von 7 Kalendertagen erfolgen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung erfolgen, gilt die Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB als erfolgt. Unwesentliche Mängel beeinträchtigen diese Abnahmeverpflichtung nicht. Eine Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Die Beweislast hierfür liegt beim Kunden.
Kein Mangel im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn:
- die Fehler auf den vom Kunden bereitgestellten Unterlagen beruhen,
- Informationen unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich übermittelt wurden,
- die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht eingehalten wurden.
Mängelrügen sind konkret zu begründen. Insbesondere gilt:
- Beanstandungen sind nachvollziehbar und im Detail zu dokumentieren.
- Fehler in Zeichnungen oder 3D-Modellen sind einzeln nachzuweisen und durch Screenshots zu belegen.
- Grundlage ist der zuletzt übermittelte Planungsstand.
- Der Nachweis darf nur auf unveränderten, unbearbeiteten Ergebnissen beruhen.
- Vom Kunden bearbeitete Dateien gelten nicht als tauglicher Nachweis.
- Allgemeine oder pauschale Aussagen werden nicht als Mängelrüge anerkannt.
Auch nicht wesentliche Mängel sind zu dokumentieren und werden im Rahmen der Mängelregelung bearbeitet.
Nachbesserung
Paper-to-CAD ist berechtigt, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder eine neue Ausarbeitung vorzunehmen.
Scheitert die Nachbesserung aus Gründen, die Paper-to-CAD zu vertreten hat, kann der Kunde die Vergütung mindern oder – nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur hinsichtlich des mangelhaften Teils.
Nach Bereitstellung der überarbeiteten Ergebnisse gilt:
- Der Kunde hat die Ergebnisse innerhalb von fünf Geschäftstagen erneut zu prüfen.
- Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen.
- Eine Abnahme liegt ebenfalls vor, wenn das Ergebnis länger als fünf Arbeitstage verwendet wird.
- Eine Vertragskündigung entbindet nicht von der Abnahmepflicht, sofern die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme oder Bereitstellung, sofern nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten (insbesondere bei Personenschäden oder grober Fahrlässigkeit).
§ 22 Haftung
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Die vertragliche und deliktische Haftung für Schäden aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
- oder Schäden, die unmittelbar auf Sach- oder Personenschäden beruhen.
Haftung gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Für einfache Erfüllungsgehilfen haftet Paper-to-CAD bei grober Fahrlässigkeit nur, wenn diese leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter sind.
Begrenzung der Ersatzpflicht
Es wird ausschließlich für solche Schäden gehaftet, die bei vergleichbaren Verträgen typischerweise zu erwarten sind. Mehrere gleichartige Schäden gelten als ein Schadenereignis.
Haftung bei Datenverlust
Bei Datenverlust haftet Paper-to-CAD nur insoweit, wie der Verlust bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden vermeidbar gewesen wäre.
Geltungsbereich der Haftungsregelung
Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten aller gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Paper-to-CAD.
Haftung bei anfänglichem Unvermögen
Die Haftung für bereits bei Vertragsschluss bestehende Leistungshindernisse ist auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt.
§ 23 Gewährleistung
Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Paper-to-CAD haftet uneingeschränkt für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, soweit die Zusicherung schriftlich vereinbart wurde.
Haftung bei Mangelfolgen
Für Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, infolge von Mängeln haftet Paper-to-CAD nur im Rahmen der in § 17 genannten Haftungsgrenzen.
Gewährleistung bei Sachmängeln (kaufrechtlich)
Bei Vorliegen eines Sachmangels ist Paper-to-CAD berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.
Erst nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Gewährleistung bei Werkleistungen
Soweit werkvertragliche Regelungen Anwendung finden, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Einschränkung:
Ein Anspruch auf Kostenersatz für Selbstvornahme gemäß § 633 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.
Ausschluss verschuldensunabhängiger Haftung
Die Haftung von Paper-to-CAD für bei Vertragsschluss bereits bestehende Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
Perfekt! Hier ist dein Text von § 19 bis § 25 überarbeitet und im gleichen, juristisch klaren und professionellen Stil wie die vorangegangenen AGB-Paragrafen dargestellt:
§ 24 Zahlungen
Fälligkeit
Zahlungen sind spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Paper-to-CAD.
Zahlungsmodalitäten bei größeren Aufträgen
Bei einem Auftragsvolumen über 1.000 EUR gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
- 75 % der Auftragssumme bei schriftlicher Auftragserteilung,
- 25 % bei Fertigstellung des Projekts.
Zahlungsverzug
Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug – auch ohne Mahnung – sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß § 286 Abs. 1 und 2 BGB.
Verzugszinsen
Im Verzugsfall ist Paper-to-CAD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Ebenso bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden zulässig.
Reklamationen zur Rechnung
Reklamationen zur Rechnungsstellung sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum in Textform unter Angabe der Rechnungsnummer und des strittigen Betrags an Paper-to-CAD zu richten.
Bearbeitungsgebühr bei Rechnungskorrekturen
Für Rechnungskorrekturen, die auf Wunsch oder Verschulden des Kunden erfolgen, wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 EUR pro Rechnung erhoben.
Verzugspauschale
Im Falle des Zahlungsverzugs kann Paper-to-CAD eine gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
Steuern und Abgaben
Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht muss vom Kunden schriftlich und nachweislich belegt werden.
§ 25 Gefahrtragung
Geht das von Paper-to-CAD zu erstellende Werk vor der Abnahme infolge von höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder sonstigen unabwendbaren, von Paper-to-CAD nicht zu vertretenden Umständen unter, so bleibt der Kunde zur Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen verpflichtet.
§ 26 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte des Kunden sind nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die zugrunde liegende Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
§ 27 Textformerfordernis
Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen dieser AGB sowie sonstiger Vertragsbedingungen bedürfen der Textform.
Mündliche Nebenabreden sowie Erklärungen von Mitarbeitenden, Vertretungsberechtigten oder Erfüllungsgehilfen von Paper-to-CAD sind nur verbindlich, wenn sie von Paper-to-CAD in Textform bestätigt wurden.
Das Textformerfordernis kann auch durch elektronische Verfahren erfüllt werden, sofern diese von Paper-to-CAD zur Verfügung gestellt werden. Paper-to-CAD kann Dokumente zur Umsetzung von Leistungsänderungen, Spezifikationen oder sonstigen Festlegungen elektronisch übermitteln und vom Kunden eine elektronische Bestätigung verlangen.
Gesetzliche Schriftformerfordernisse bleiben unberührt.
§ 28 Übersetzungen
Sofern Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Vertragsdokumente bereitgestellt werden, dienen diese ausschließlich der besseren Verständlichkeit. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung.
§ 29 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist München der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
§ 30 Rechtswahl
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Paper-to-CAD und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die Anwendung von Normen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, ist ausgeschlossen.
Die Auslegung sämtlicher Vertragsdokumente erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht.